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Der Anspruch von Einlagen gegenüber Krankenkassen – so ist die Praxis

Krankenkassen übernehmen orthopädische Einlagen. Die gesetzlichen Krankenkassen orientieren sich dabei an dem vom Spitzenverband VDAK ermittelten Preisen. Es sind keine kalkulatorischen mit dem Versorger verhandelten Preisvereinbarung für Maßeinlagen, sondern sind festgelegt. Wie geht das nun mit der Bewilligung und Übernahme durch die Krankenkasse?

 

Versorgungen mit Einlagen für Arbeitsschuhe sind keine Krankenkassenleistungen. Wer sie übernimmt, erfahren Sie im Bereich „Elten Sicherheitsschuhe Einlagen“
Wenn einem Kunden von seinem Arzt Schuheinlagen verordnet werden, übernehmen Krankenkassen die Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Festbeträge. Diese ist abhängig von der Art Ihrer Einlage. Der jeweilige Versorger mit den notwendigen Zulassungen nennt in diesem Fall die Höhe der Festbeträge. Die Gesetzliche Zuzahlung für orthopädischen Einlagen ist zehn Prozent vom Rezeptwert, bemessen am ermittelten Wert für Einlagen durch die Krankenkassen, mindestens fünf bis höchstens zehn Euro. Bei aufwendigeren Einlagen fallen in der Regel Mehrkosten an, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Über diese anfallenden Kosten sind Kunden vor der Versorgung zu informieren. 
 
Wenn der Arzt (Hausarzt oder Facharzt) zum ersten Mal unseren Kunden Einlagen verordnet, hat er die Möglichkeit, halbjährlich und im Jahr 2 Paar Einlagen zu verschreiben. In medizinisch begründeten Fällen, nach einer eintrage Zeit von ca. 14 Tagen, kann der Arzt aus medizinischer Sicht (z. B. Wechselpaar aus hygienischen Gründen) ein zweites Paar Einlagen verordnen.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Einlagenversorgung aus der Empfehlung des Spitzenverbandes der Krankenkassen, Versorgung mit bis zu 2 Paar Einlagen im laufenden Kalenderjahr. Versorgungen bei Kindern bis 18 Jahren mit orthopädischen Einlagen für Sportgebrauch werden von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Festbetragsregelung übernommen. Versorgungen bei Erwachsenen mit orthopädischen Einlagen für Sportgebrauch sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und es werden keine Kosten übernommen. 

Private Versorgungen für Kinder und Erwachsene mit orthopädischen Einlagen, sind in den Verträgen unter Hilfsmittelversorgung hinterlegt. Die Kosten für orthopädische Einlagen sowie Sporteinlagen werden überwiegend übernommen.

Versorgungen mit Einlagen für Arbeitsschuhe sind keine Krankenkassenleistungen. Unsere Kunden wenden sich in diesem Fall an Ihren jeweils zuständigen Arbeitgeber, die Kostenträger sind Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit und lassen dort Ihre Ansprüche prüfen.  

Sinnvolle sensomotorische Einlagen bei Erwachsenen im Kostengenehmigungsverfahren werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht mehr übernommen. Die Krankenkassen werden nur solche Hilfsmittel und Therapien bezahlen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA positiv bewertet werden. Bisher konnte der medizinische Nutzen der sensomotorischen Einlagen anhand der vorliegenden Studienlage nicht nachgewiesen werden. Der G-BA ist ein Gremium von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Psychotherapeuten und Krankenkassen.

Bei unseren 4Point Einlagen handelt es sich um Basiskernversorgungen mit sensomotorischen Elementen, in einer gesamten Kollektion, die auf die Probleme des Trägers nach seinen Maßen angepasst werden. Mit unseren Jahrzehnten langen Erfahrungen mit sensomotorisch wirkenden Einlagen werden wir immer den Weg der aktiven Unterstützung in unseren Einlagenkollektionen hinterlegen, um den problembehafteten Füßen mit neuraler Sensomotorik weiter zu helfen, wie unsere Kunden es von uns gewohnt sind.

Um es deutlich zu sagen: Unsere 4Point Einlagen werden von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Festbetragsregelung übernommen. Es wird eine Aufzahlung Vorort mit Rezept von ca. 30€ inklusive der Gesetzlichen Zuzahlung erhoben. Darum wird auch zukünftig die Vernunft und Erfahrung des Handwerks in unserer Firma im Vordergrund stehen zum Wohl der Fußgesundheit. 

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Einlagen auf Rezept: Worauf müssen Versicherte achten?

Neben der privaten Bestellung können wir Ihnen auch 4Point Maßeinlagen gegen Vorlage eines Rezepts liefern. Unsere Einlagen sind medizinische Hilfsmittel und werden nach den Normen des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen in der Produktgruppe 08-Einlagen/03-Fuß gefertigt. Worauf gesetzlich wie privat Versicherte achten müssen, damit es reibungslos klappt:

Gesetzlich und privat Versicherte kommen auf verschiedenen Wegen zu ihren Einlagen. Wir schreiben, wie es klappt.

Gesetzlich Versicherte: Haben Sie ein GKV Rezept (rosa Rezept/Verordnung) von Ihrem Arzt bekommen, ist dieses in der Regel, laut GKV, mit dem Ausstellungsdatum 28 Tage lang gültig. Zu beachten ist:
– Es dürfen pro Rezept 3 Hilfsmitteln auf dem Rezept aufgelistet werden.
– Hilfsmittel und Medikamente dürfen nicht miteinander vermischt werden
– Eine Diagnose auf dem Rezept darf nicht fehlen

Die Krankenkassen haben den Auftrag von der Gesetzgebung bekommen, die Versicherten mit zugelassenen Hilfsmitteln (z.B. Bandagen, Einlagen, Orthesen), die der Arzt verordnet hat, zu versorgen. Da die Krankenkassen in vielen Bereichen Festbeträge haben, gibt es aufzahlungsfreie Standartprodukte. Möchte der Patient eine optimierte Leistung erhalten, zahlt er deshalb zu seinem Eigenanteil des Rezeptes weitere Mehrkosten dazu. Nur durch seine „wirtschaftliche Aufzahlung“, (Krankenkassendeutsch), bekommt der Patient eine  hochwertigere Einlage, die individueller angepasst werden kann. Sonderanfertigungen, wie besondere Einlagen, orthopädische Schuhe und Orthesen, müssen per Kostenvoranschlag zur Kostenklärung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Leider versuchen die Krankenkassen eine sehr kostengünstige Variante durchzusetzen, die sich in der Wirtschaftlichkeit der Betriebe oft nicht mehr umsetzten lassen.

Privat Versicherte: Haben Sie ein Privatrezept (blaues Rezept/Verordnung) von Ihrem Arzt bekommen, ist dieses in der Regel mit dem Ausstellungsdatum 3 Monate lang gültig. Zu beachten ist:
– Es dürfen pro Rezept 3 Hilfsmitteln auf dem Rezept aufgelistet werden.
– Hilfsmittel und Medikamente dürfen nicht miteinander vermischt werden.
– Eine Diagnose auf dem Rezept darf nicht fehlen!

Einlagen-Aufträge auf Privatrezept werden von den Orthopädiewerkstätten entgegengenommen. Die Kosten für hochwertigere Einlagen werden in der Regel von den privaten Krankenkassen übernommen. Bei einem Rezept für Einlagen in der Sonderanfertigung klärt der Techniker den Versicherten über Kosten und Art der Einlagen auf und händigt ihm einen Kostenvoranschlag aus, der bei der Privatversicherung eingereicht wird, um eine Zusage für die Kostendeckung zu erhalten. Erst nach Erhalt der Zusage der Versicherung, erteilt der Patient dem Betrieb den Auftrag.

Beim Privatrezept geht der Patient zunächst in Vorleistung und rechnet die entstandenen Kosten nach Erhalt des Heil- und Hilfsmittels (Einlage) mit seiner privaten Krankenkasse ab. Sie sollten eine Kopie der Rechnung und Verordnung einreichen. Es empfiehlt sich deshalb, eine beglaubigte Kopie von der Orthopädiewerkstatt erstellen zu lassen.

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Gelesen: „Extrakorporale Stoßwellentherapie bei Fasciitis plantaris wird Kassenleistung“

Wir lesen in Der Hausarzt: „Bei Patienten mit Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris kann künftig eine Überweisung zur ambulanten Behandlung mittels extrakorporaler Stoßwellentherapie (ESWT) ausgestellt werden” Wir lesen weiter:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entschieden, dass die Behandlungsmethode eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist. Laut Beschluss darf man mit der ESWT innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung allerdings nur Patienten behandeln, die bereits über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten unter Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris leiden und dadurch in ihrer gewohnten körperlichen Aktivität eingeschränkt sind.

Während dieser Zeit müssen unterschiedliche konservative Therapieansätze versucht worden sein. In Betracht kommen pharmakologische Therapien, aber auch nicht-pharmakologische Maßnahmen wie Schonung, Dehnübungen und die Verordnung von Einlagen. Pro Krankheitsepisode darf man die ESWT bis zu dreimal erbringen. Die Krankheitsepisode umfasst das Kalendervierteljahr der ersten Sitzung sowie die drei darauffolgenden Quartale…“

Dieser Artikel mit Kommentar ist erschienen in Der Hausarzt 09/2018 Seite 17
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