Wir lesen bei haufe.de als Teil einer Serie allumfänglich zum Thema PSA und Fußgesundheit: „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Füße und Beine von Beschäftigten bei der Arbeit gefährdet sind, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten entsprechenden Fußschutz zur Verfügung stellen, um schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen durch einen Arbeitsunfall zu minimieren oder sogar zu verhindern.“ Weiter heisst es dort:

„Zunächst gilt es zu klären, was unter dem Begriff „Fußschutz“ zu verstehen ist. Umgangssprachlich redet man oft nur von Sicherheitsschuhen. In der DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ wird erläutert, was unter dem Begriff Fußschutz gemeint und subsumiert ist. Beschrieben sind hierin die Anforderungen an Sicherheitsschuhe, wie auch Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen oder Knieschutz. PSA in Form von Fußschutz muss immer dann angewendet werden, wenn Gefährdungen für Füße und Beine durch Anstoßen, einklemmende, umfallende, herabfallende oder rollende Gegenstände bestehen. Auch der Gefahr in spitze Gegenstände zu treten oder auszurutschen begegnet man mit Fußschutz. Arbeiten in großer Hitze oder Kälte bzw. der Umgang mit Chemikalien können Grund sein, PSA-Fußschutz zu tragen. Bei der Wahl sind jedoch neben dem Schutz vor Gefährdungen weitere wichtige Faktoren zu beachten. Wer den ganzen Tag über Sicherheitsschuhe trägt, hat natürlich das Bedürfnis, dass hygienische und ergonomische Anforderungen erfüllt sind, die die Füße brauchen. Daher ist es wichtig, die Tragedauer im Blick zu haben. PSA muss immer so lange getragen werden, wie die Gefährdungslage …“ Weiterlesen im Originalbeitrag
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