In der Deutschen Apotheker Zeitung online lesen wir über ein strittiges Thema. Zuweisungen zwischen Ärzten, Apotheken und anderen Leistungserbringern sind immer wieder Grund für rechtliche Auseinandersetzungen. Grundsätzlich sind diese nicht erlaubt. Es sei denn, der Patient bittet ihn ausdrücklich darum.
Ärzte dürfen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen empfehlen. So sehen es die ärztlichen Berufsordnungen vor. Wir lesen: „Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die ausdrückliche Bitte eines Patienten, ihm einen geeigneten Leistungserbringer zu empfehlen, ein solcher „hinreichender Grund“ sein kann. Aber wie ist es, wenn nicht klar ist, ob es eine solche Bitte gab? Damit hatte sich das Landgericht Köln zu befassen“ Weiter heisst es: „Apotheken setzt hier § 11 Apothekengesetz Grenzen: Sie dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die zum Beispiel eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel oder die Zuführung von Patienten zum Gegenstand haben – Ausnahmen sind in bestimmten Fällen vorgesehen. Für Ärzte und Ärztinnen gibt es ein Zuweisungsverbot in den Berufsordnungen. Mit einem Fall aus der Arztpraxis hatte es nun das Landgericht Köln zu tun. Was war geschehen? Die Inhaberin eines Geschäfts für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik schickte im Jahr 2019 einen Praktikanten in die Praxis eines in Köln ansässigen Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie. Sein Auftrag: Er sollte sich dort untersuchen lassen. Dies geschah auch – in Anwesenheit einer Arzthelferin. Im Anschluss verordnete der Arzt…“ Im Original weiterlesen
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