In der heutigen Zeit sind Empfehlungen im Gesundheitswesen ein häufig diskutiertes Thema. Ein aktueller Artikel in der Deutschen Apotheker Zeitung online beleuchtet dieses Thema: die Zuweisungen zwischen Ärzten, Apotheken und anderen Gesundheitsdienstleistern. Obwohl solche Empfehlungen grundsätzlich untersagt sind, gibt es Ausnahmen, wenn Patienten ausdrücklich darum bitten.
Ärztliche Berufsordnungen untersagen es Ärzten, ohne triftigen Grund spezifische andere Gesundheitsdienstleister zu empfehlen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Patientenwunsch nach einer Empfehlung einen solchen triftigen Grund darstellen kann. Das Landgericht Köln musste sich mit einem Fall befassen, in dem unklar war, ob ein solcher Wunsch vorlag.
Das Apothekengesetz legt fest, dass Apotheken keine Geschäfte oder Vereinbarungen mit Ärzten oder anderen Gesundheitsdienstleistern treffen dürfen, die beispielsweise die Bevorzugung bestimmter Medikamente oder die Zuweisung von Patienten zum Inhalt haben. In einem spezifischen Fall aus Köln, in dem die Inhaberin eines Sanitätsbedarf- und Orthopädietechnikgeschäfts einen Praktikanten zur Untersuchung in eine Praxis schickte, musste das Gericht eine Entscheidung treffen.
Für weitere Details zum Urteil und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Zuweisungen und Empfehlungen im Gesundheitswesen, lesen Sie den vollständigen Artikel.
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